Die unbefriedigende Ausgangssituation
Sie haben Auslandsvermögen in der Türkei geerbt und sind nunmehr Mitglied einer Erbengemeinschaft. Doch ist die Teilung des Nachlasses bisher erfolglos geblieben. Die Gründe hierfür können sehr vielfältig sein. Vielfach haben die in der Türkei ansässigen Miterben gar kein Interesse an der Auflösung der Erbengemeinschaft, weil sie als wirtschaftliche Nutznießer des in der Türkei belegenen Nachlasses von diesem erheblich profitieren. Nicht selten werden die Nachlassimmobilien von diesen Miterben kostenlos bewohnt bzw. an Dritte vermietet. Eventuelle Mieteinnahmen werden für vermeintliche Renovierungen, Instandhaltungskosten, Steuer etc. aufgebracht, für die es keine Belege vorgelegt werden (können). Der in Deutschland ansässige Erbe, der aus der Ferne überhaupt keine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit hat, wird letzten Endes in unrechtmäßiger Weise finanziell benachteiligt. Informationen über den Nachlass fließen nur spärlich oder kaum. Seine Existenz und Teilhaberechte als Miterben geraten schnell in Vergessenheit. An ihn erinnert man sich erst dann, wenn tatsächliche und zwingend erforderliche Aufwendungen und Kosten für den Nachlass entstehen. Dann soll er diese bezahlen.
Die gerichtliche Auseinandersetzung - nur ein teures und stumpfes Schwert
Wenn die Miterben die Möglichkeit der einvernehmlichen Nachlassauseinandersetzung blockieren bzw. ignorieren, muss die Teilung des Nachlasses durch ein gerichtliches Auseinandersetzungsverfahren herbeigeführt werden. Für Immobilien bedeutet dies, dass diese im Zuge einer Teilungsversteigerung zwangsversteigert werden. Eine solche langwierige Auseinandersetzungsversteigerung ist allerdings mit erheblichen Kosten verbunden, die zunächst vom Antragsteller vorzuleisten sind. Außerdem kann - nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Marktsituation in der Türkei - nicht abgeschätzt werden, ob am Ende ein angemessener Verkaufserlös erzielt wird. Das Kostenrisiko sowie die Ungewissheit über die Höhe des Verkaufserlöses bzw. über den Ausgang des Auseinandersetzungsverfahrens führt im Ergebnis dazu, dass der Nachlass über Jahrzehnte ungeteilt bleibt. In vielen Fällen wird dieser ungeteilte Nachlass Jahre später an die nächste Generation (d.h. an die eigenen Kinder der Erben) weiter vererbt, so dass die Probleme in der Nachlassauseinandersetzung an die eigenen Kinder weiter gereicht werden. Diese "Nacherben" sind dann umso mehr (finanziell) überfordert, da durch die Weitervererbung nicht nur die Anzahl der Erben steigt (wodurch die Erbquote und die Bereitschaft zu einer Auseinandersetzung noch weiter sinkt) sondern darüber hinaus weitere Schwierigkeiten wie z.B. sprachliche, kulturelle etc. auftreten. Nicht selten neigen die Erben im Ergebnis dazu, diese mit Unwägbarkeiten belastete Erbschaft gänzlich ausschlagen zu wollen.
Der Verkauf der Erbteile - nicht selten eine lohnenswerte Alternative
Die unkalkulierbaren Risiken einer gerichtlichen sowie außergerichtlichen Nachlassauseinandersetzung können durch den Verkauf der Erbanteile in den meisten Fällen völlig eliminiert werden. Der Miterbe einer Erbengemeinschaft kann seine Erbteile sowohl an die Miterben als auch an außenstehende Dritte weiterveräußern. Er wird durch ein evtl. vorhandenes Vorkaufsrecht der Miterben nicht gehindert, seine Erbanteile am Nachlass an Dritte zu verkaufen. Es ist allerdings äußerst schwierig, für solche Erbanteile am ausländischen Nachlassvermögen interessierte Käufer zu finden. Nach den vermutlich bereits von Ihnen in eigener Person gemachten negativen Erfahrungen in der Erbengemeinschaft würden Sie selbst wahrscheinlich kaum etwas für solche konfliktbehafteten Erbanteile übrig haben.
Wir aber schon...
Falls Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit Nachlassvermögen in der Türkei sind, können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren. Nach Überprüfung Ihres Erbfalles und des vorhandenen Nachlasses unterbreiten wir Ihnen gerne ein Kaufangebot für Ihre Erbanteile. Und wenn Ihnen unser Angebot gefällt, haben Sie das Geld schon in wenigen Tagen auf dem Konto in Deutschland.