Nachlassvermögen in der Türkei - eine Odyssee für die Erben
Erbfälle mit Auslandsimmobilien von deutschen Erblassern
Sehr viele Deutsche haben seit den achtziger Jahren Ihren Traum von der Ferienwohnung an der Sonne verwirklicht und in der Türkei Immobilien gekauft. Die nunmehr in die Jahre gekommene Generation hinterlässt diese Immobilien im Wege der Erbfolge den deutschen Angehörigen, die mit der Abwicklung dieses Nachlasses (finanziell) überfordert werden.
Erbfälle mit Beteiligung der Gastarbeitergeneration
Neben diesen Erbfällen mit deutscher Beteiligung häufen sich auch Erbfälle der Gastarbeitergeneration, die in den sechziger Jahren nach Deutschland gekommen sind und hier eine neue Heimat gefunden haben. Die Kinder bzw. Enkelkinder dieser Genration, die nicht selten mangelnde Türkischkenntnisse haben und die Türkei allenfalls als Urlaubsort kennengelernt haben, stoßen bei der Nachlassabwicklung an ihre Grenzen.
Erbfälle mit Beteiligung von Mischehenkindern
Darüber hinaus gibt es noch Erbfälle mit Beteiligung von Kindern aus Mischehen. Immer häufiger tauchen Erbfälle auf, wo die Mischehenkinder im türkischen Personenstandsregister überhaupt nicht aufgeführt sind, weil der türkische Elternteil bewusst oder unbewusst eine Meldung der Geburt bei den türkischen Behörden unterlassen hat. Folge ist vielfach, dass diese den türkischen Behörden unbekannt gebliebenen Kinder um Ihr Erbrecht beraubt werden, wenn nämlich die Verwandten des Erblasser in der Türkei einen Erbschein beantragen und im türkischen Erbschein als Erben des "kinderlosen" Erblassers ausgewiesen werden. Die rechtmäßigen Erben des Erblassers bekommen hiervon meistens nichts mit.
Erbfälle mit Beteiligung von unbekannt gebliebenen Kindern
Ein vergleichbares Problem taucht auf, wenn der türkische Erblasser zu Lebzeiten die türkische Staatsangehörigkeit aufgibt und die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Auch hier werden z.T. die Geburten den türkischen Behörden nicht angezeigt mit der Folge, dass diese Personen laut türkischem Personenstandsregister als "kinderlos" gelten und somit als gesetzliche Erben die nächsten Verwandten (z.B. die Erben der zweiten Ordnung) zum Zuge kommen und den Nachlass erben. Die Kinder der Erblasser als die rechtmäßigen gesetzlichen Erben bekommen - wenn überhaupt - nur durch Zufall von dieser "Erberschleichung" etwas mit.